I. Allgemeines

Ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsschlüsse von C.O.Automobile, die Kunden mit C.O.Automobile hinsichtlich Neuwagen, Gebrauchtwagen, Aufbereitungen oder Werkstattleistungen wie Reparaturen, Wartungen, Inspektionen, Überprüfungen sowie damit im Zusammenhang stehende Nebenleistungen (nachfolgend „Werkstattleistungen“) abschließen.  

Diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen finden keine Anwendung.  

Kunden im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen können Verbraucher und Unternehmer sein, Rechtsgeschäfte mit Personen unter 18 Jahren werden grundsätzlich ausgeschlossen.  

II. Anwendbares Recht/Änderungsvorbehalt

Für alle mit C.O.Automobile geschlossenen Rechtsgeschäfte ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.  

C.O.Automobile behält sich das Recht vor, Änderungen an der Webseite, Regelwerken, Bedingungen einschließlich dieser Verkaufsbedingungen jederzeit vorzunehmen. Auf Vertragsabschlüsse/Auftragserteilungen finden jeweils die Verkaufsbedingungen, Vertragsbedingungen und Allgemeine Geschäftsbedingungen Anwendung, die zu dem Zeitpunkt Ihrer Entstehung in Kraft sind, es sei denn eine Änderung an diesen Bedingungen ist gesetzlich oder auf behördliche Anordnung erforderlich (in diesem Fall finden sie auch auf Vertragsabschlüsse/Auftragserteilungen Anwendung, die zuvor getätigt wurden).  

III. Alternative Streitbeilegung (§ 36 VSBG)

Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.  

IV. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort ist grundsätzlich der Geschäftssitz von C.O.Automobile, Heuchelheim.  

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Gießen. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.  

V. Einwilligung zur Erstellung von Leasing- und Finanzierungs-Angeboten

1. Im Rahmen der Anfrage für ein Leasing- oder Finanzierungs-Angebot ist eine entsprechende Einwilligung zu erteilen oder bereits in der Antragsstrecke der Unterbreitung eines Finanzierungsangebots sowie weiterer, darüberhinausgehender Kreditangebote zuzustimmen, dieser Einwilligungstext lautet wie folgt:

„Ich bin damit einverstanden, dass meine angegebenen personenbezogenen Daten an die Santander Consumer Bank AG; Bank11 für Privatkunden und Handel GmbH und/oder TARGOBANK AG & Co. KGaA zum Zwecke der Erstellung eines Angebots übermittelt werden. Sie können diese Einwilligung jederzeit widerrufen.“

Wenn eine oder mehrere C.O.Automobile gegenüber abgegebene Einwilligungen widerrufen werden sollen, so ist dieser Widerruf an: info@co-automobile.de oder an die im Impressum angegebene Adresse zu richten.

2. Die im Rahmen der Anfrage für eine Finanzierung entsprechende mündliche Einwilligung, welche in einer telefonischen oder persönlichen Beratung erteilt oder bereits per E-Mail Interesse an der Unterbreitung eines günstigen Autokredits signalisiert wurde, erklärt sich damit einverstanden, dass die angegeben personenbezogenen Daten an die Santander Consumer Bank AG; Bank11 für Privatkunden und Handel GmbH und/oder TARGOBANK AG & Co. KGaA, übermittelt werden. Santander Consumer Bank AG; Bank11 für Privatkunden und Handel GmbH und/oder TARGOBANK AG & Co. KGaA, kann Sie in der Folge zwecks kostenloser und unverbindlicher Finanzierungsangebote sowie darüber hinaus in regelmäßigen Abständen zwecks anderer interessanter Kreditangebote kontaktieren. Sie können diese Einwilligung jederzeit mithilfe einer E-Mail an kontakt@targobank.de widerrufen. 

VI. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der AGB im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die AGB als lückenhaft erweisen.  

Abschnitt A Werkstattleistungen

§ 1 Vertragsschluss

1. C.O.Automobile (Auftragnehmer) nimmt für den Kunden (Auftraggeber), von diesem gewünschte Werkstattarbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern (Kraftfahrzeug und/oder Anhänger; nachfolgend als „Auftragsgegenstand“ bezeichnet) einschließlich den Einbau oder Ersatz von Fahrzeugteilen vor.  

2.Die Ausführung der Werkstattleistung erfolgt gemäß dem vom Kunden bestätigten Auftrag.  

3. Der Werkstattauftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und dazu Subunternehmer einzuschalten und Probefahrten, sowie Überführungsfahrten durchzuführen.  

4. Die für die Durchführung der Werkstattleistungen voraussichtlich anfallende Zeit kann dem Kunden genannt werden. Nach Abschluss der Werkstattleistungen wird der Kunde in der Regel per Telefon über die Fertigstellung (Fertigstellungsanzeige) zeitnah informiert.

5. Die Leistungsfrist verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt, bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Erbringung der Leistung oder die Lieferung von Materialien von erheblichem Einfluss sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Kunden in wichtigen Fällen unverzüglich mitteilen.

§ 2 Preisangaben im Auftragsschein / Kostenvoranschlag

1. Auf Wunsch des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein die Preise, die bei der Durchführung des Werkstattauftrages voraussichtlich zum Ansatz kommen.  

2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von einer Woche ab Übergabe an den Auftraggeber gebunden.  

3. Die Erstellung des Kostenvoranschlages kann dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird auf Grund des Kostenvoranschlages ein Werkstattauftrag binnen der Wochenfrist der § 2 Ziffer 2 erteilt, so werden die Kosten für den Kostenvoranschlag bei der Abrechnung des Werkstattauftrages in Abzug gebracht. Der Kostenvoranschlag darf bei der Abrechnung des Wertstattauftrages nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.  

4. Preisangaben im Auftragsschein sind bei den Einzelpositionen ohne gesetzliche Mehrwertsteuer aufgeführt. Der Gesamtbetrag wird sowohl ohne als auch mit gesetzlicher Mehrwertsteuer ausgewiesen.  

§ 3 Fertigstellung

1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin (verbindlicher Fertigstellungstermin) einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Werkstattauftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, so hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.  

2. Hält der Auftragnehmer bei Werkstattaufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen verbindlichen Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber entweder ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80 % der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Werkstattauftrages unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadenersatz ist lediglich nach Maßgabe der Regelungen in § 12 (Haftung von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers) geschuldet. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.  

3. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl statt der Überlassung eines Ersatzfahrzeuges oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfall des Auftraggebers ersetzen.  

4. Wenn der Auftragnehmer einen verbindlichen Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder erheblicher Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden, insbesondere durch Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferungen, nicht einhalten kann, besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz oder zum Ersatz vergeblicher Aufwendungen, insbesondere auch nicht durch Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder durch Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten und bereits erbrachte Gegenleistungen zu erstatten.  

§ 4 Abnahme / Annahmeverzug

1. Die Abnahme der Werkstattarbeiten erfolgt durch den Auftraggeber im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird der Auftragsgegenstand an einen anderen Bestimmungsort versandt oder von einem anderen Ort abgeholt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Art der Versendung/Abholung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.  

2. Der Auftraggeber kommt in Annahmeverzug, wenn er es versäumt, den Auftragsgegenstand innerhalb von einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige (und ggf. Überlassung der Rechnung) abzuholen. Bei Arbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Arbeitstage. Der Auftragsgegenstand kann in diesem Fall nach billigem Ermessen des Auftragnehmers auch an einem anderen Ort als dem Betrieb des Auftragnehmers aufbewahrt werden.  

3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Auftragsgegenstandes geht spätestens mit der Abnahme auf den Auftraggeber über. Bei Versendung geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Auftragsgegenstandes, sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung des Auftragsgegenstandes an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung oder Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Soweit allerdings eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.  

4. Befindet sich der Auftraggeber mit der Abholung des Auftragsgegenstandes in Verzug, kann der Auftragnehmer pauschal die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Nachweis eines höheren Schadens sowie weitergehende gesetzliche Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; eine etwaig pauschal geltend gemachte ortsübliche Aufbewahrungsgebühr ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die pauschal geltend gemachte ortsübliche Aufbewahrungsgebühr entstanden ist.  

§ 5 Berechnung des Auftrages

1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung, sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.  

2. Wird der Werkstattauftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so ist in der Rechnung eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag ausreichend. Zusätzliche von dem Auftraggeber beauftragte Werkstattarbeiten sind gesondert aufzuführen.  

3. Die Berechnung eines gesondert zu vereinbarenden Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Fahrzeugteil dem Lieferumfang des ersatzweise eingesetzten Fahrzeugteils entspricht und das ausgebaute Fahrzeugteil keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.  

4. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftraggebers spätestens sechs Wochen nach Zugang der Rechnung verlangt werden, andernfalls haftet der Auftraggeber auf Ersatz des Schadens, der durch die nicht rechtzeitige Geltendmachung dem Auftragnehmer entstanden ist.  

§ 6 Zahlungsbedingungen

1.  Zahlungen sind spätestens bei Aushändigung des Auftragsgegenstandes – ohne Skonto oder sonstige Nachlässe, ausgenommen hiervon sind die von C.O.Automobile ausgestellten Gutscheine – zu leisten.  

2. Zahlungen sind in bar zu leisten. Die Akzeptanz anderer Zahlungsmittel bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Werkstattauftrag beruht.  

§ 7 Zahlungsverzug

1. Der Rechnungsbetrag ist während des Verzuges zum jeweils geltenden Verzugszins zu verzinsen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.  

2.  Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei der Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen; diese muss aber mit dem Auftraggeber jeweils im Einzelfall vereinbart werden.  

§ 8 Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Werkstattauftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Werkstattauftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen des Auftraggebers zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.  

§ 9 Mängel

1.  Mängel der Werkstattarbeit sollen dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung angezeigt und genau bezeichnet werden.  

2. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:  

a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen.  

b) Wird der Auftragsgegenstand für den Auftragnehmer erkennbar wegen eines Mangels der Werkstattarbeit oder eines vom Auftragnehmer eingebauten Teils betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit Zustimmung des Auftragnehmers an den dem Ort des betriebsunfähigen Auftragsgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Auftragsgegenstandes mehr als 20 km vom Auftragnehmer entfernt befindet und wenn ein zwingender Notfall vorliegt; der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, unverzüglich den Auftragnehmer hiervon unter Angabe der Anschrift des beauftragten Betriebes zu unterrichten. Ansonsten behebt der Auftragnehmer den Werkmangel auf seine Kosten in einem seiner Betriebe. Der Auftragnehmer trägt die zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Lohn-, Material-, Fracht- und Abschleppkosten (Reparaturkosten).  

c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.  

3. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.  

4. Erfolgt in dem Ausnahmefall des § 9 Ziffer 2 b) die Mängelbeseitigung in einer anderen Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass dem Auftragnehmer ausgebaute Teile binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.  

5. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Versuch der Mangelbeseitigung unzumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Mangelbeseitigung nach den gesetzlichen Vorschriften Herabsetzung der Vergütung und nach Maßgabe der Regelungen in § 11 (Haftung) und § 12 (Haftung von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers) Schadenersatz verlangen oder von dem Werkstattauftrag zurücktreten.  

§ 10 Fremdteileinbau, provisorische Reparaturen

Im Fall des Fremdteileinbaus (Einbau von nicht aus dem Bestand/Sortiment von C.O.Automobile stammenden und vom Kunden mitgebrachten Teilen und Zubehör, gilt auch für das Einfüllen von fremdem Öl etc.) übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung hinsichtlich der Mangelfreiheit der verwendeten Fremdteile. Wenn auf Wunsch des Kunden eine provisorische/behelfsmäßige Reparatur oder Instandsetzung durchgeführt wird, so gewährleistet der Auftragnehmer die Ordnungsgemäßheit seiner Leistungen nur dahingehend, dass es sich bei den Leistungen um ein Provisorium von eingeschränkter Haltbarkeit handelt.  

§ 11 Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet für einen von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern, Betriebsangehörigen oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schaden grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur  

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.  

b) bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf). In diesem Fall ist die Haftung des Auftraggebers auf den bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.  

2. Der Auftragnehmer haftet, soweit ihm lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, nicht für durch Dritte erfolgte Beschädigungen des während der Auftragsdauer abgestellten Fahrzeugs des Auftraggebers sowie für Diebstahl, für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern, Scheckheften, Scheck- und Kreditkarten), Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich von dem Auftragnehmer in Verwahrung genommen sind.  

3. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.  

4. Der Auftragnehmer hat etwaige Schäden an dem Auftragsgegenstand und/oder einen Verlust des Auftragsgegenstandes, solange sich dieser in seiner Obhut befindet, unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen.  

5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, jeden Schaden, für den der Auftragnehmer aufkommen soll, dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.  

§ 12 Haftung von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers

Jedwede persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer oder sonstiger Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers für von diesen durch leichte Fahrlässigkeit an dem Auftragsgegenstand verursachte Schäden ist ausgeschlossen.  

§ 13 Verjährung

1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln hinsichtlich eines Werks, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, beträgt ein Jahr. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Schadensersatzansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln; insoweit gilt die Regelung in § 13 Ziffer 4.  

2. Handelt es sich bei den Werkleistungen jedoch um ein Bauwerk oder einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).  

3. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 634a Abs. 3 BGB und §§ 12, 13 ProdHaftG).  

4. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Werkvertragsrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel des Werks beruhen. Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten auch für sonstige Schadensersatzansprüche, welche nicht auf einem Mangel des Werks beruhen.  

§ 14 Eigentumsvorbehalt

Soweit von dem Auftragnehmer eingebaute Zubehör- und Ersatzteile nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Zubehör- und Ersatzteile dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, soweit Zugriffe Dritter auf die dem Auftragnehmer gehörenden Waren erfolgen.  

Abschnitt B Fahrzeugaufbereitung

§ 1 Auftrag/Vertragsschluss

1. C.O.Automobile (Auftragnehmer) nimmt für den Kunden (Auftraggeber), von diesem gewünschten Aufbereitungspaket zzgl. ggf. gesondert vereinbarter Leistungen vor.  

2. Die Ausführung der Aufbereitungsarbeiten erfolgt gemäß dem vom Kunden bestätigten Auftrag.  

3. Die für die Durchführung der Aufbereitung voraussichtlich anfallende Zeit kann dem Kunden genannt werden. Nach Abschluss der Aufbereitung wird der Kunde in der Regel per Telefon über die Fertigstellung (Fertigstellungsanzeige) zeitnah informiert.

4. Die Leistungsfrist verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt, bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Erbringung der Leistung oder die Lieferung von Materialien von erheblichem Einfluss sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Kunden in wichtigen Fällen unverzüglich mitteilen.

§ 2 Abnahme/Annahmeverzug

1. Die durchgeführten Leistungen des Auftragnehmers werden zusammen mit dem Auftraggeber bei Übergabe des Fahrzeugs geprüft. Der Auftragnehmer hat das ausdrückliche Recht zur Nachbesserung, sofern die Reklamation berechtigt ist.  

2. Reklamationen sind vom Auftraggeber/Geschädigten vor Ort und unverzüglich im Beisein des Auftragnehmers schriftlich festzuhalten.  

3. Reklamationen, die sich auf eine Beschädigung am Fahrzeug durch den Auftragnehmer, bzw. auf jeden, die von diesem verursacht sein könnten, müssen unverzüglich fotografisch dokumentiert werden. Anderweitig ist eine Reklamation nicht möglich.  

§ 3 Haftung/Garantie

1. Schadenersatzansprüche seitens des Auftraggebers können nur geltend gemacht werden, wenn dem Auftraggeber oder einem seiner Mitarbeiter grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz angelastet werden können.  

2. Bei Lackschäden, die durch den Auftragnehmer verursacht wurden und ihren Ursprung in schadhaften Lacken haben, wie z. B. durch Steinschlag, Lackabplatzungen, schlecht verarbeitete Lacke, Kratzer, etc. können keine Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer oder dessen Mitarbeiter geltend gemacht werden.  

3. Bei stark verschmutzten Innenausstattungen, die Flecken oder Blessuren aufweisen, können leicht aggressive Chemikalien eingesetzt werden. Dies kann zu Farbverblassungen und Abweichungen führen. Der Auftraggeber muss vor der Unterzeichnung der Auftragsbestätigung hierüber informiert werden. Wird eine Durchführung dieser Arbeiten dennoch gewünscht, wird durch seine Unterschrift auf dem Auftragsformular jegliche diesbezügliche Haftung seitens des Auftragnehmers ausgeschlossen.  

4. Die Haftung für alle Schäden am Fahrzeug, die vor der Fahrzeugaufbereitung an dem betreffenden Fahrzeug vorhanden waren (z. B. Karosserieschäden, Kratzer und Beulen, schadhafte Felgen, Antennen, Außenspiegel, loses und schadhaftes Interieur oder Zubehör, welches im Vorfeld schlecht bzw. unfachmännisch angebracht wurde, etc.) oder durch die Arbeiten am Fahrzeug vergrößert wurden, wird nicht übernommen.  

5. Motor- und Motorenraumwäsche werden nur an Kraftfahrzeugen mit einwandfreier Elektronikabdichtung durchgeführt, bei Ausfällen übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung. Mit der Auftragserstellung zur Motor- und Motorenraumwäsche bestätigt der Kunde die einwandfreie Elektronikabdichtung im Motorenraum und seines Fahrzeugs.  

6. Bei empfindlichen Elektrobauteilen (z. B. Alarmanlagen, Auto-HiFi, etc.) ist der Auftraggeber verpflichtet, diese im Vorfeld der auszuführenden Arbeiten an seinem Fahrzeug dem Auftragnehmer zu melden, bzw. dies auf der Auftragsbestätigung schriftlich zu vermerken, da sonst gegen diesen keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können.  

§ 4 Preise

1. Die Preise für Fahrzeugaufbereitungen richten sich grundsätzlich nach den Pauschalpreisen, die den Paketpreise der Flyer entsprechen. Diese pauschalen Pakete/Paketpreise entsprechen der Aufbereitung eines Fahrzeugs mit normalem Verschmutzungsgrad. Hiervon kann aufgrund besonderer Gründe, z. B. besonders starke Verschmutzung etc. abgewichen werden.  

2. Zusätzlich vereinbarte Leistungen werden gesondert abgerechnet.  

3. Preisangaben auf Informationsunterlagen, sowie der Webseite von C.O.Automobile dienen der Orientierung und sind unverbindlich. Der Endpreis kann je nach Fahrzeugzustand stark von den Orientierungspreisen abweichen.  

4. Extreme Verschmutzungen wie z. B. Farben, Tierhaare, Fäkalien, etc., bei denen eine spezielle Behandlung erforderlich ist, kann ein Aufpreis geltend gemacht werden, welches unabhängig von Pauschalpreisen oder Angeboten ist. Aufpreise müssen auf dem Auftragsformular schriftlich festgehalten werden. Sollten stärkere Verschmutzungen erst während der Reinigung bemerkt bzw. festgestellt werden, so ist der Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Eine Auftragserteilung gegen Mehrkosten kann hierbei telefonisch erteilt werden.  

§ 5 Zahlungsbedingungen

1. Zahlungen sind spätestens bei Aushändigung des Auftragsgegenstandes – ohne Skonto oder sonstige Nachlässe, ausgenommen hiervon sind die von C.O.Automobile ausgestellten Gutscheine – zu leisten.  

2. Zahlungen sind in bar zu leisten. Die Akzeptanz anderer Zahlungsmittel bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Werkstattauftrag beruht.  

§ 6 Zahlungsverzug

1. Der Rechnungsbetrag ist während des Verzuges zum jeweils geltenden Verzugszins zu verzinsen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.  

2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei der Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen; diese muss aber mit dem Auftraggeber jeweils im Einzelfall vereinbart werden.  

Abschnitt C Gebrauchtwagen

§ 1 Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen bis zwei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.  

2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

§ Zahlung

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei der Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

§ 3 Anzahlung

1. Wird eine Anzahlung vereinbart, ist das Fahrzeug bis zum vereinbarten Vertragstermin „reserviert“.  

2. Die Anzahlung wird gegen Ausstellung einer Quittung in der Regel in bar geleistet.  

3. Die Anzahlung wird auf den Kaufpreis angerechnet.  

§ 4 Inzahlungnahme

1. Wird ein Fahrzeug in Zahlung genommen, ist der Preis erst dann verbindlich vereinbart, wenn das Fahrzeug in Augenschein genommen, eine Probefahrt durchgeführt und das Scheckheft überprüft wurde.  

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des in Zahlung zu nehmende Fahrzeug bis zur Übergabe an den Käufer (C.O.Automobile) geht zu Lasten des Verkäufers, sodass C.O.Automobile berechtigt ist, den vereinbarten Ankaufspreis zu mindern bzw. bei Unbrauchbarkeit des Fahrzeugs nicht mehr zur Inzahlungnahme verpflichtet ist.

3. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.  

4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels unberührt.  

§ 5 Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.

2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen, nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Zehn-Tages-Frist gemäß Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.  

3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts.

4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 3 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

§ 6 Abnahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

2. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.  

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefs dem Verkäufer zu.

2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

§ 8 Sachmangel

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer. Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen und Anhängern unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

2. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:

a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.

b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit Zustimmung des Verkäufers an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Verkäufer entfernt befindet.

c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.

3. Erfolgt in dem Ausnahmefall des § 8 Ziffer 2 b) die Mängelbeseitigung in einer anderen Fachwerkstatt, hat der Käufer in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Verkäufers handelt und dass dem Verkäufer ausgebaute Teile binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Verkäufer ist zur Erstattung der dem Käufer nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet. Der Käufer ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden  

4. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Käufer ein weiterer Versuch der Mangelbeseitigung unzumutbar ist, kann der Käufer anstelle der Mangelbeseitigung nach den gesetzlichen Vorschriften Herabsetzung der Vergütung und nach Maßgabe der Regelungen in § 9 (Haftung) den Kaufpreis mindern, Schadenersatz verlangen oder von dem Kaufvertrag zurücktreten.  

§ 9 Haftung

1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.  

Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.

2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in § 5 abschließend geregelt.

4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

Abschnitt D Neuwagen

§1 Anwendungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote sowie alle Vermittlungen, die über C.O.Automobile, die Internetplattformen von angeschlossenen Partnern, eine Marketingaktion oder über einen sonstigen Direktkontakt zwischen Kunden und C.O.Automobile getätigt werden. Als Kunde wird jeder bezeichnet, der mit C.O.Automobile Kontakt aufnimmt.  

§2 Vermittlungsvertrag

1. C.O.Automobile wird vom Kunden beauftragt einen Kaufvertrag zwischen dem Kunden und einem mit C.O.Automobile kooperierendem Händler zu vermitteln.  

2. Der Vermittlungsauftrag kommt zustande, wenn er vom Kunden unterschrieben bei C.O.Automobile eingegangen ist und C.O.Automobile die Annahme des Vermittlungsauftrages nicht ablehnt.  

3. Der Vermittlungsauftrag ist mit seiner Übermittlung durch C.O.Automobile an den kooperierenden Händler erfüllt.  

4. Die Erstellung eines Vermittlungsangebotes durch C.O.Automobile erfolgt kostenlos, unabhängig davon, ob der Kunde das Angebot annimmt oder sich dagegen entscheidet. Eine Vermittlungsgebühr, eine gesonderte vom Kunden zu zahlende Provision, Vorauszahlungen oder ähnliches wird bei Lieferung innerhalb von Deutschland nicht erhoben.  

§3 Preise, Fahrzeugübergabe und Lieferzeiten

1. Die angegebenen Preise für das Fahrzeug sind, wenn nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, Endpreise inkl. Umsatzsteuer. Überführungs- oder Werksauslieferungskosten werden ausgewiesen.  

2. Die Fahrzeugübergabe erfolgt am Standort des Werks. Je nach Übergabeort fallen unterschiedliche Überführungs- bzw. Werksabholungskosten an. Eine Anlieferung an einen vom Kunden bestimmten Ort kann gesondert vereinbart und berechnet werden. Sollte in dem Angebot eine kundenbezogene Prämie berücksichtigt sein, muss das Fahrzeug vor Auslieferung auf den im Vermittlungsauftrag genannten Kunden zugelassen werden. Andernfalls können ggf. eingerechnete Prämien nicht gewährt werden und müssen vom Kunden zurückerstattet werden.  

3. Informationen zu den Lieferzeiten erhält der Kunde von dem vermitteltem Händler mit dem Kaufvertrag und in der anschließenden Auftragsbestätigung.  

§4 Kauf-, Leasing-, Finanzierungsverträge

1. Der Kunde erhält auf der Grundlage des Vermittlungsauftrages vom auslieferndem Händler den Kaufvertrag. Bei Leasing und Finanzierungen erhält der Kunde ggf. zusätzlich die Vertragsunterlagen des begleitenden Finanzdienstleisters.  

2. C.O.Automobile ist ausschließlich Vermittler und wird nicht Bestandteil der vermittelten Verträge. C.O.Automobile trägt keine Verantwortung für Inhalt und Ausführung der jeweiligen Verträge.  

3. Der Kaufpreis wird einschließlich Überführungs- oder Werksauslieferungskosten unmittelbar vor Fahrzeugübernahme an den ausliefernden Händler fällig. Die Zahlung erfolgt direkt an den Händler. Bei Finanzierungs- und Leasingverträgen erfolgt die Zahlung entsprechend des mit dem jeweiligen Finanzdienstleister geschlossenen Vertrages.  

§5 Verwendung von Daten

Durch den Abschluss des Vermittlungsvertrages erklärt der Kunden sein Einverständnis damit, dass C.O.Automobile die vom Kunden angegebenen persönlichen Daten speichert, verarbeitet und benutzt sowie diese an den ausliefernden Händler weiterleitet. Der Kunde erklärt sich weiter bereit, dem Händler ergänzende Daten für den Abschluss und die Ausführung des Kaufvertrages zu Verfügung zu stellen und stimmt einer Weitergabe an den Hersteller im Rahmen der Erfüllung des Kaufvertrages zu. Der Kunde ist berechtigt, die Löschung seiner gespeicherten, persönlichen Daten nach der Abwicklung zu verlangen.  

§6 Haftung und Schadenersatz

1. C.O.Automobile ist eine reine „Vermittlungsstelle“ und haftet nicht für die Annahme des Vermittlungsauftrages durch den Händler und allen sich aus einer eventuellen verspäteten Annahme oder einer Nichtannahme des Auftrages durch den Händler ergebenden Folgen. C.O.Automobile haftet auch nicht dafür, dass die Bestandteile des Vermittlungsauftrages vollständig und richtig in den anschließenden Kaufvertrag übernommen werden.

2. C.O.Automobile haftet nicht für sämtliche Angelegenheiten aus dem Kaufvertrag zwischen Kunden und Händler/ Hersteller. Insbesondere haftet C.O.Automobile nicht für die Vertragserfüllung durch den Händler oder durch den Hersteller/ Importeur des Fahrzeuges. Zudem haftet C.O.Automobile nicht für die Beschaffenheit und irgendwelche Mängel aus dem Betrieb des Fahrzeuges.

3. Ausgeschlossen ist neben der Haftung von C.O.Automobile insbesondere auch die persönliche Haftung der Inhaber bzw. der gesetzlichen Vertreter sowie der Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter von C.O.Automobile für während oder nach der Auftragsabwicklung verursachte Schäden, ausgenommen für grob fahrlässige oder vorsätzlich verursachte Schäden und solche, die durch die Verletzung einer Kardinalpflicht entstandenen sind. Entsprechendes gilt für vor der Auftragsabwicklung entstandene Schäden. C.O.Automobile haftet nicht für unvorhersehbare Folgeschäden.

§7 Wideruf

1. Verbraucher können den Vermittlungsauftrag innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (Brief, E-Mail oder Fax) widerrufen. Wir bestätigen den Eingang Ihres Vermittlungsauftrages per E-Mail, womit die Widerrufsfrist beginnt. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

C.O.Automobile
Auf dem langen Furt 28A
35452 Heuchelheim
info@co-automobile.de
0641 9838626
 

Abschnitt E Gutscheine

1. Gutscheine von C.O.Automobile sind innerhalb von 18 Monaten ab Ausstellung einzulösen. Spätestens jedoch nach Ablauf der gesetzlichen regelmä-ßigen Verjährung wird der Gutschein nicht mehr akzeptiert.

2. Keine Barauszahlung möglich. Bei Verlust oder Diebstahl wird der Wert nicht ersetzt.

 
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